I.  Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende    Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
3. Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen müssen zwischen uns und dem Besteller schriftlich vereinbart werden.

II.  Preise
1.  Die vereinbarten Preise  verstehen sich in EURO und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.  Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3.  Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
4. Bei Stornierung eines Auftrags auf Wunsch des Bestellers sind wir berechtigt - unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen –, 15 % der Auftragssumme, mindestens jedoch 200,00 €, für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

III. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratungen erfolgen durch uns nach bestem Wissen. Alle Auskünfte und Angaben über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

IV. Lieferung
1.  Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgen die Lieferungen ab unserem Werk. Soweit die Lieferung im Auftrag des Kunden auf dessen Kosten an ihn oder an einen von ihm zu benennenden Dritten zu erfolgen hat, reist die Ware auf Gefahr des Bestellers. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeit-angaben unverbindlich. Abruftermine und Liefereinteilungen bedürfen unserer schriftlichen Terminbestätigung.
2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Leistungsgegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versand-weg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
3.  Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von behinderter Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
5. Die Ware wird durch die Verwendung von Standard – Verpackungsmaterial (z.B.  Wellpappe, Schaumfolie, Verzurren ) gegen Transportschäden geschützt. Sofern eine darüber hinausgehende Verpackung durch den Besteller gewünscht wird bzw. diese erforderlich sein sollte, wird diese gesondert in Rechnung gestellt oder von Seiten des Aufraggebers beige-stellt.
6. Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung.

V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Unberechtigte Skontoabzüge sind unverzüglich nach-zuzahlen.
Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu zahlen.  Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.
3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Ansprüche Dritter aus Reklamationen sind ausgeschlossen.
5. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
4.  Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherheit ab.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben
8. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Bestellt über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig einen von uns ausgestellten und indossierten Wechsel über den Rechnungsbetrag erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren).

VII. Beschaffenheit der Ware
1.  Maßgebend für Qualität und Ausführung der Ware ist die schriftliche Spezifikation. Liegt eine schriftliche Spezifikation nicht vor, gilt die von uns erstellte Spezifikation. Die jeweilige Spezifikation dient ausschließlich der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie auszulegen.
2.  Der Besteller verpflichtet sich, alle Benutzer der Produkte über die Sicherheitsvorschriften und Gefahrenhinweise recht-zeitig und ausreichend zu informieren. Dies gilt auch für unverbindliche und kostenlose Probestellungen der Produkte.

VIII. Mängelbeseitigung
1. Für tatsächlich festgestellte Mängel unserer Waren bzw. Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind vom Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen.
Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Besteller ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Besteller die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkostenkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Besteller ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt Ziffer IX.
5. Wir gewähren dem Besteller keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien des Herstellers bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

IX.  Haftungsbeschränkung
1.  Eine Haftung von uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  vorliegt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung oder Abholung der Ware und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
3. Die Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen Ziffer VIII. Nr. 5 die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist.
4. Soweit nach vorstehenden Bestimmungen die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

X.  Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf
1. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.
2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nach-weis erbracht wird. Im übrigen gilt Ziffer VIII. Nr. 3 entsprechend.
3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX. Anwendung.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag sowie für die Zahlungen ist unser Firmensitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Die gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
4. Allgemeinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.